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Gartenordnung



  1. Pflanzen von Gehölzen
  2. Pflege von Gehölzen
  3. Grundsäze der gartenbaulichen Bewirtschaftung
  4. Baulichkeiten
  5. Einfriedung
  6. Benutzung der Hauptwege und Unterhaltung
  7. Verkehrssicherungspflicht
  8. Tiere und Tierhaltung
  9. Gemeinschaftseinrichtungen
  10. Gemeinschaftsarbeit
  11. Wasserversorgung
  12. Ruhezeiten
  13. Gartenaufgabe und Kündigung
  14. Gültigkeit der Gartenordnung

Einleitung

Kleingärten dienen der nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung und der Erholung.

Eine kleingärtnerische Nutzung zeichnet sich durch ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzgarten-, Ziergarten- und Erholungsfläche aus (s.a. BKleingG). Nicht auf kleingärtnerische Nutzung ausgerichtete Gärten sind mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.

Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist ein notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung (s. BKleingG), für die je 1/3 der Gesamtfläche anzustreben ist. Der Umfang der jeweiligen Kulturen soll sich am Eigenbedarf orientieren, eine gewerbliche Nutzung ist unzulässig. Arten- und Kulturenvielfalt ist auch im Sinne des naturnahen Gartenbaus anzustreben.

Die Bodenversiegelung durch Freisitz und Wege ist zu minimieren. Wo möglich, sollten wasserdurchlässige Beläge verwendet werden.

Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten weitmöglichst auszuschließen.

Kleingärten befinden sich in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (§1 BKleingG).

Kleingartenanlagen sind ein Bestandteil des öffentlichen Grüns (§9 BBauG) und haben neben sozialen Aufgaben auch ökologische und gestalterische Aufgaben im Stadtgefüge zu erfüllen:

Damit diese Ziele und Erwartungen erfüllt und gutnachbarliche Beziehungen innerhalb der Kleingartenanlage, eine gestalterisch befriedigende Einrichtung sowie eine fachgerechte Pflege der Gärten möglich werden, muss in allen Punkten Übereinstimmung bestehen.

Die Gartenfreunde geben sich deshalb nachfolgende Ordnung, die für alle in allen Punkten bindend ist. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Sie wird mit der Vertragsunterzeichnung vom Pächter anerkannt und ist rechtsverbindlich.

Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Unterpachtvertrages.

Der Unterpachtvertrag hat Vorrang vor der Gartenordnung.

Für die Einhaltung der Gartenordnung ist der Vereinsvorstand verantwortlich.

Bei Fragen oder Unklarheiten ist Auskunft bei der Vereinsleitung bzw. in gartenbaulichen Themen bei der Fachberatung einzuholen.

1. Pflanzen von Gehölzen

Obstbäume, Zierbäume und Ziersträucher dürfen nicht in unbeschränkter Zahl gepflanzt werden.

Die Grenz- und Pflanzabstände sind entsprechend den Bestimmungen des Baden-Württembergischen Nachbarrechts anzuwenden.

Das Pflanzen von Gehölzen, die als Zwischenwirte für Schadorganismen oder durch ihre Anfälligkeit gegenüber Schaderregern als Infektionsquellen für andere Pflanzen dienen können, ist nicht gestattet.

Darunter fallen Sadebaum (Juniperus sabinae) und Chinesischer Wacholder (Juniperus chinensis) einschließlich ihrer Sorten als Zwischenwirte für den Birnengitterrost, die Gemeine Berberitze ( Berberis vulgaris) als Zwischenwirt für den Getreiderost und Felsenmispel (Cotoneaster)- Arten, sofern sie nicht feuerbrandresistent sind. Ebenso sollte auf Weiß- und Rotdorn (wg.Feuerbrand), sowie auf nicht schorffeste Feuerdorn (Pyracantha)- und Zierapfelsorten (Malus) verzichtet werden.

Heimischen und standortgerechten Gehölzen ist der Vorzug zu geben.

Das Pflanzen von gifthaltigen Pflanzen wie z.B. Seidelbast, Goldregen, Pfaffenhütchen, Stechpalme, ist zu vermeiden.

Werden welche gepflanzt, so liegt die Verantwortung beim Pächter. Bei Pächterwechsel ist der neue Pächter darauf hinzuweisen.

Erlaubt sind im Kleingarten:

Obstgehölze und Beerenobst

Falls festgestellt wird, dass Kern- oder Steinobstbäume auf stark wachsender Unterlage gepflanzt werden, müssen diese entfernt werden. Insgesamt darf die Obstbaufläche ein Drittel der gesamten Kleingartenfläche nicht übersteigen.

Ziergehölze

Pro Parzelle dürfen maximal zwei Koniferen (Nadelgehölze) deren natürliche Wuchshöhe 3,00 m nicht überschreitet, gepflanzt werden. Ziersträucher dürfen in ihrem Wuchs nicht höher als 3,00 m sein. Die Gesamtbedeckungsfläche beschränkt sich auf ein Fünftel der gesamten Kleingartenfläche. Das Pflanzen von Laubgehölzen (Bäume) mit einer natürlichen Wuchshöhe über 3,00 m ist nicht gestattet.

Hecken

Hecken zwischen den einzelnen Parzellen sind nicht erlaubt. Vorhandene Strauchhecken dürfen nicht als Formhecken geschnitten werden. Bei Neupflanzung ist einer Strauchhecke der Vorzug zu geben. Bestehende Formhecken innerhalb der Anlage (entlang der Wege) dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

2. Pflege von Gehölzen

Innerhalb der Gärten

Der Gartenpächter ist gehalten, die Gehölze art- und fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten (Bodenbearbeitung, Schneiden und Düngen). Durch die Teilnahme an Fachveranstaltungen, wie Vorträgen, Kursen, Schnittunterweisungen und Gartenbegehungen, werden ihm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt.

Außenrandbepflanzung (Rahmenpflanzung) außerhalb der Umzäunung

Die Pflege der Rahmen- bzw. Außenrandbepflanzung ist Aufgabe des jeweiligen Vereins. Stauden-, Strauch- und Krautpflanzungen, Änderung am Pflanzenbestand und dessen Rückschnitt sowie auch die Pflege der Rasenflächen sind entsprechend der besonderen Einweisung durch das Garten- und Friedhofamt auszuführen. Schnittmaßnahmen durch den Verein dürfen nur durch qualifizierte und vom Verein bestimmte Personen und deren Helfer ausgeführt werden. Die Aufteilung der zu pflegenden Flächen wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Anlage und Größe von der Vereinsleitung festgelegt. Pflegemaßnahmen an Bäumen in der Rahmenbepflanzung dürfen nur vom Garten- und Friedhofsamt oder von diesem Amt beauftragten Firmen durchgeführt werden.

3. Grundsätze der gartenbaulichen Bewirtschaftung

Düngung

Die Düngung sollte auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein. Regelmäßige Bodenuntersuchungen vor allem auf pflanzenverfügbares Nitrat werden dringend empfohlen (ein Mangel an Nitrat führt zu Mindererträgen, ein Überschuss belastet das Grundwasser durch Auswaschung). Die Verwendung von mineralischen Volldüngern ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Eine Bodenanalyse sollte spätestens alle 5 Jahre durchgeführt werden. Organische Düngerarten sind zu bevorzugen, schnelllösliche Einzelnährstoff-Mineraldünger sind nur bei akuten Mangelsituationen angezeigt.

Beim Ausbringen von Kompost sind die über diesen eingebrachten Nährstoffmengen bei der Düngung zu berücksichtigen. Klärschlammhaltige Produkte dürfen nicht verwendet werden.

Durch Einsaat von Gründüngungspflanzen auf brachliegende Beete im Spätsommer/Herbst sollte der Auswaschung von Nitrat über die Wintermonate entgegengewirkt werden. Auf Torf ist in den Freilandkulturen aus Umweltschutzgründen zu verzichten. Für die Jungpflanzenaufzucht sollten zumindest torfreduzierte Substrate verwendet werden.

Kompostbereitung

Kompostierung im Kleingarten wird empfohlen! Eine ausreichende Versorgung mit Kompost sichert die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegenüber Schädlingen, Krankheiten und Witterungseinflüssen, deshalb ist eine fachgerechte Kompostwirtschaft unerlässlich. Nur gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren. Nichtkompostierbare Abfälle sowie kranke Pflanzenteile dürfen in der Gartenanlage nicht gelagert werden und müssen vom Pächter unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt werden. Ein Verbrennen von Abfällen jeder Art ist in der Anlage nicht erlaubt.

Neben der Kompostierung können geeignete Pflanzenabfälle wie Grasschnitt oder Laub auch zum Mulchen verwendet werden. Eine Mulchbedeckung verhindert das Austrocknen der Bodenoberfläche und erhält die für die Wasseraufnahmefähigkeit und Durchlüftung des Bodens wichtige Krümelstruktur. Sie sollte deshalb möglichst flächendeckend im Nutz- und Ziergarten ausgebracht werden.

Pflanzenschutz

Die Verwendung von Insektiziden und Fungiziden sollte weitmöglichst reduziert werden. Zum Schutz der Pflanzen sind vorrangig biologische, biotechnische sowie anbau- und kulturtechnische Maßnahmen zu ergreifen.

Es dürfen nur die laut Pflanzenschutzgesetz für Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassenen Produkte verwendet werden. Bienenungefährliche, nicht fischgiftige und nützlingsschonende Mittel sind zu bevorzugen.

Bei der Ausbringung sind die vorherrschenden Witterungsverhältnisse sowie die gesetzlichen Vorschriften zum Grund- und Oberflächenwasserschutz zu beachten. Ebenso sind die auf der Verpackung genannten Hinweise einzuhalten. Aufgrund des Bienenfluges sind die windarmen Morgen- bzw. Abendstunden zu bevorzugen.

Bei Gemüse, Nutz- und Zierpflanzen sollten widerstandsfähige oder resistente Sorten bevorzugt angebaut und die Bodenfruchtbarkeit durch geeignete Maßnahmen erhalten werden. Das Auftreten von hochgradig infektiösen Pflanzenkrankheiten wie z. B. Feuerbrand, Rotpustelkrankheit ist unverzüglich über den Fachberater dem Vorstand anzuzeigen.

Herbizide (Unkrautbekämpfungsmittel) sind im Kleingarten verboten.

Nützlingsförderung

Durch Erhalten und Schaffung geeigneter Lebensräume und Nistmöglichkeiten sollte eine möglichst artenreiche Tier- und Pflanzenpopulation in der Anlage erreicht werden. Auch die ertragsorientierte Bewirtschaftung des Nutzgartens sollte dieses Ziel berücksichtigen.

Nützlinge sind zu schützen und zu fördern.

Beim Anlegen von Kleinbiotopen wie Gartenteiche, Trockenmauern, Stein- und Totholzhaufen sowie Wildkräuterecken oder Blumenwiesen sollten diese so konzipiert und unterhalten werden, dass sie ihre Funktion als Lebensraum erfüllen können. Wo möglich sollten parzellenübergreifende Strukturen wie Trockenmauern oder Staudenrabatten geschaffen werden, um die einzelnen Kleinbiotope miteinander zu vernetzen und so großflächigere Lebensräume zu schaffen.

4. Baulichkeiten

Die zugelassenen Baulichkeiten sind unter den einzelnen Punkten näher beschrieben. Nicht genehmigte Bauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Eigentümer/Verpächter oder den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurückzubauen.

Das nicht beachten der Aufforderung berechtigt den Eigentümer/Verpächter zur sofortigen Kündigung des Pachtvertrages. Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind einzuhalten.

Alle Baulichkeiten haben sich in Größe, Material und Farbe der Gesamtanlage unterzuordnen. Im Dauerkleingarten sind nur Baulichkeiten zugelassen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Die Nutzung und Bebauung zum dauernden Aufenthalt von Menschen und zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.

Der Pächter ist verpflichtet, die Baulichkeiten ordnungsgemäß zu unterhalten. Grundsätzlich darf auf der Parzelle außer den aufgeführten Baulichkeiten kein weiterer Baukörper errichtet werden.

Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Eigentümer oder der Verpächter berechtigt, die Räumung bzw. den Rückbau auf Kosten des Pächters durchzuführen bzw. durchführen zu lassen oder das Pachtverhältnis nach Maßgabe des §9 Abs. I Nr. 1 (BKleingG) zu kündigen.

In der Parzelle darf kein entsorgungspflichtiges Abwasser dem Boden zugeführt werden.

Laube

Die Gartenlaube ist bezüglich des Typs, der Größe und des Standortes nur nach den planerischen Festsetzungen des Garten- und Friedhofsamtes der Stadt Stuttgart zulässig und anzeigepflichtig. Hierfür ist eine Baumitteilung mit Bau- und Lageplan über den Ortsverein an den Bezirksverband zur Weiterleitung an das Garten- und Friedhofsamt einzureichen.

An- und Umbauten der Laube sind nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die Erweiterung von älteren, wesentlich kleineren Lauben bis zur jeweils vom Bebauungsplan, Verpächter oder Eigentümer zugelassenen Gesamtfläche unter Berücksichtigung des jeweiligen Laubentyps. Die Anzeigepflicht besteht auch für solche Maßnahmen.

Bauausführung und Ausstattung der Laube orientieren sich an der kleingärtnerischen Nutzung und auch den damit verbundenen sozialen Aspekten. Darüber hinausgehende wertsteigernde Ausstattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Die Laube darf nicht unterkellert sein. Ein Vorratsraum bis 1 m² Grundfläche und 0,80 m Tiefe ist zulässig. Auf eine einfache Bauausführung entsprechend dem BKleingG §3 Abs. 2 wird hingewiesen.

Ein Ausbau der Laube zum Daueraufenthalt ist nicht gestattet.

Energieversorgung

Stromversorgung, Wasserentnahme und Abwasseranschluss in der Laube, sowie Stab- oder Parabolantennen sind nicht zulässig, ebenso Einrichtungen zur Nutzung von Windenergie. Photovoltaikanlagen (Solarzellen) sind bis zu einer Gesamtfläche von 1m² möglich, sofern sie plan auf dem Laubendach installiert sind. Eine Berücksichtigung solcher Anlagen bei der Wertermittlung erfolgt nicht.

Das Aufstellen eines Heizofens, der mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben wird, ist untersagt. Eine mit Flaschengas betriebene Heizung, ein Gaskocher und eine Gaslampe sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zulässig. Weitere Energieversorgungsanlagen sind nicht gestattet.

Toiletten

Camping- oder Humustoiletten sind in der Laube nur erlaubt, wenn keine Gemeinschaftstoilettenanlage in erreichbarer Nähe vorhanden ist. Die Vorschriften des Grundwasserschutzes und der örtlichen Entsorgungssatzung müssen bei fachgerechter Entsorgung eingehalten werden (s.a. Hinweis bei Baulichkeiten). Eine Berücksichtigung bei der Wertermittlung erfolgt nicht.

Gerätekiste

Eine Gerätekiste ist in den Maßen H 0,50 m, B 2,00 m, T 0,50 m an der Laube gestattet. Sie muss abschließbar sein.

Pergolen, Markisen und Sichtschutzwand

Pergolen an der Laube sind bis maximal 6 m² oder einrollbare Markisen in angemessener Größe und gedeckter Farbe zulässig. Zu messen ist von der Laubenflucht ohne Dachüberstand bis Außenkante Pergola. Die Genehmigung hierfür ist unter Vorlage einer Bauzeichnung mit Materialangabe bzw. Markisenprospektes oder dergleichen über die Vereinsleitung beim Bezirksverband einzuholen. Markisen werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.

Die Pergola ist der Laube räumlich direkt zuzuordnen und darf nicht höher als 2,40 m sein. Eine dauerhafte Überdachung ist nicht zulässig. Eine Sichtschutzwand ist in den Maßen H 1,80 m, B bis 2,00 m erlaubt. Sie ist zu begrünen. Koniferen dürfen dazu nicht verwendet werden.

Sitzplatz und Wege

Sitzplatz und Wege dürfen nicht aus geschüttetem Beton (Ortbeton) bestehen. Ein Verzicht auf Versiegelung ist anzustreben (s.a. Einleitung). Der Unterbau der befestigten Fläche muss wasserdurchlässig sein. Die Größe des Sitzplatzes darf 15 m² nicht übersteigen. Insgesamt ist die befestigte Grundfläche (Sitzplatz und Wege) auf 15 % der Parzellengröße zu beschränken.

Stellplatten und Wegeeinfassungen

Wege- und Beeteinfassungen sind innerhalb der Parzelle nicht erlaubt. Erforderliche Einfassungen der Hauptwege werden ausschließlich vom Garten- und Friedhofsamt bei Erschließung oder einer erforderlichen Sanierung der Anlage festgelegt und sind bindend.

Stützmauern und Aufschüttungen

Stützmauern sind nur gestattet, wenn sie vom Gelände her zwingend erforderlich sind. Ab 1 m Höhe ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Dies trifft auch für Aufschüttungen zu. Geländeunterschiede sind durch Bodenmodellierungen (Böschungen) auszugleichen. Falls dies nicht möglich ist, sind bevorzugt Trockenmauern zu errichten. Formsteine jeglicher Art (z.B. U-Steine, Wabensteine) sind nicht erlaubt.

Spaliergerüste

Eventuell notwendige Spalier- oder Haltegerüste für Obst und Beeren sind auf die jeweilige Pflanzengröße abzustimmen, die höchstzulässige Höhe beträgt 1,80 m.

Grillstelle

Ein Gartengrill jeglicher Bauart ist bis zu einer Höhe von 1, 00 m, einer Breite von 0,80 m und einer Tiefe von 0,50 m zulässig, Kamine oder andere Rauchabzugsvorrichtungen sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist nicht gestattet. Grillgeräte und Grillstellen müssen aus Sicherheitsgründen einen Abstand vom Wald von mindestens 30 m und 2 m von der Nachbarparzelle aufweisen. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbargründstücke nicht beeinträchtigen. Gesundheitsschädigende Grillweise ist zu vermeiden. Die Grillstellen werden nicht in die Wertermittlung aufgenommen. Offene Feuerstellen sind nicht erlaubt.

Kompostanlagen

Die Kompostanlage muss möglichst unauffällig angelegt sein und ist mit Sträuchern abzuschirmen. Die Grundfläche sollte 5 m² und die maximale Höhe 1, 00 m nicht überschreiten. Sie darf nicht unmittelbar am Hauptweg liegen und den Nachbarn in keiner Form belästigen (siehe Nachbarschaftsrecht). Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Grundwasserschutz sind einzuhalten.

Folientunnel und Gemüseschutznetze

über dem Gartenbeet sind bis zu einer Höhe von 0,60 m erlaubt.

Frühbeet

Ein Frühbeetkasten ist bis zu 6 m² und einer Höhe von 0,40 m erlaubt.

Tomatenschutz

Tomatenüberdachungen sind nur in der Zeit von Mai bis Oktober erlaubt und müssen danach wieder vollständig abgebaut werden. Die überdachte Fläche darf 5 m² nicht überschreiten. Die Höhe ist auf 1,60 m begrenzt. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle muss mindestens 1 m betragen. Eine Seitenwand kann vollständig mit Folie geschlossen sein. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen und auf Sicherheit zu achten. Die verwendete Kunststofffolie sollte UV-stabilisiert und gewebeverstärkt sein. Die Baulichkeit darf nicht zweckentfremdet benutzt werden.

Gewächshäuser

jeglicher Art sind nicht erlaubt.

Gießwasserbecken

Folgende Maße sind einzuhalten: Grundfläche bis 1 m², Höhe 0,80 m über dem Erdboden. Weiter sind Regenauffangbehälter bis zu einem Fassungsvermögen von 1000 l erlaubt.

Gartenteiche

Gartenteiche sind bis zu einer Wasserfläche von 6 m² und einer Tiefe von 0,80 m erlaubt (in Hanglagen darf die Aufschüttung nicht höher als 0,50 m betragen). Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten werden, dass Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Eine bepflanzte Flachwasserzone ist als Voraussetzung für die Funktion als Biotop erforderlich.

Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststofffolien oder eine verdichtete Tonschicht erlaubt, jedoch kein Beton. Der Grenzabstand zum Nachbarn muss mindestens 1 m betragen. Maßnahmen zum Schutz von Kindern sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung für alle Wasserbecken liegen beim jeweiligen Pächter. Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.

Schwimmbecken

jeder Art dürfen mit Ausnahme von aufblasbaren Planschbecken für Kinder nicht aufgestellt oder eingebaut werden.

Kinderspielgeräte

Das Aufstellen von kleineren Kinderspielgeräten auf der Parzelle ist möglich. Die Sicherheitsabstände nach Herstellerangabe sind einzuhalten. Eine Wertermittlung erfolgt nicht. Bei Aufgabe der Parzelle sind die Geräte auf Verlangen wieder zu entfernen.

Partyzelte

und ähnlich freistehende Unterstände dürfen in den Parzellen nur für Veranstaltungen aufgestellt werden und müssen nach Ende unverzüglich wieder vollständig entfernt werden. Eine Beeinträchtigung der Nachbarparzellen ist soweit wie möglich auszuschließen. Der Aufbau und die Verankerung müssen vom Pächter so gewissenhaft durchgeführt werden, dass andere nicht geschädigt werden. Die Haftung für Schäden, die von der Baulichkeit ausgehen, trägt der Pächter.

Weitere Baulichkeiten sind nicht erlaubt, sie werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Eigentümer, Verpächter oder den Vereinsvorstand unverzüglich zu beseitigen bzw. zurückzubauen.

5. Einfriedung

Die Einfriedung der Anlage wird in Übereinstimmung mit dem Verpächter oder Eigentümer bestimmt. Eine Veränderung der Umzäunung ist nicht gestattet. Zäune zwischen den einzelnen Parzellen, sowie Markierungen jeglicher Art sind unzulässig (s.a. Punkt 1 Abschnitt Hecken) .

6. Benutzung der Hauptwege und Unterhaltung

Alle Wege innerhalb der Anlage dürfen nur mit Fahrzeugen bis zu max. 4 t Gesamtgewicht befahren werden. Der Verpächter oder die Vereinsleitung kann das Befahren der Wege untersagen. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen abgestellt werden. Nach dem Be- und Entladen bei einem Garten ist das jeweilige Fahrzeug unverzüglich zu entfernen und auf dem entsprechenden Parkplatz abzustellen. Die Wege müssen stets begehbar bleiben. Abfälle dürfen nicht auf die Wege geworfen werden. Nach dem Abladen von Materialien sind die Wege sofort zu reinigen. Bei Anlieferung von Bau- oder Düngematerialien sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Wegedecke vorzunehmen. Das Sauberhalten der Wege obliegt jeweils dem angrenzenden Pächter. Bei Teilstücken ohne Anlieger wird dies in Gemeinschaftsarbeit erledigt. Die Art und Weise der Pflege wird vom Verein festgelegt.

7. Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht (z.B. Räum- und Streupflicht) auf den Wegen innerhalb einer durch Zäune begrenzten Anlage obliegt dem Verein. Die Verkehrssicherungspflicht außerhalb der Anlage (öffentliche Wege) ist gemäß der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart vom Anlieger durchzuführen (Veröffentlichung Amtsblatt Nr. 24 v. 12. 6. 2003). Unklarheiten sind mit den zuständigen Behörden (Amt für öffentl. Ordnung) abzuklären.

8. Tiere und Tierhaltung

Tiere in der Anlage

Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt und gefährdet wird. Verunreinigung durch das Tier sind unverzüglich zu entfernen. Hunde dürfen außerhalb der Parzelle nur an der Leine geführt werden und sind vom Kinderspielplatz fernzuhalten.

Tierhaltung

Tierhaltung ist in der Anlage nicht gestattet. Ein Bienenstand ist nur im Randbereich der Anlage nach Genehmigung des Verpächters oder Eigentümers erlaubt, ebenso die vorübergehende Aufstellung eines Bienenstandes durch einen wandernden Imker. Die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften für die Bienenhaltung sind einzuhalten.

9. Gemeinschaftseinrichtungen

Der Pächter darf die Gemeinschaftseinrichtungen und –Geräte entsprechend den Vorstandsbeschlüssen nutzen. Diese sind schonend zu behandeln. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen z. B. Düngung, Pflanzenschutz, Schnitt von Hecken und Sträuchern, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Vereinsleitung in Gemeinschaftsarbeit oder durch Beauftragte der Vereinsleitung durchgeführt werden. Eigenmächtige Veränderung von Gemeinschaftsanlagen sind untersagt. Eingriffe in den zum allgemeinen Teil der Anlage gehörenden Pflanzenbestand erfordern die Rücksprache mit dem Verpächter oder Eigentümer.

10. Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter ist unabhängig von Alter und Gesundheitszustand verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Der Umfang der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und der Ersatzleistungen wird von der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses festgelegt. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt. Bei Verhinderung ist personeller oder finanzieller Ersatz zu stellen. Nicht der Familie angehörende Ersatzkräfte müssen aus versicherungstechnischen Gründen Mitglied des Vereins sein. Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit und/oder mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben bei der Gemeinschaftsarbeit und/oder die Verweigerung des finanziellen Ersatzes kann zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen führen. Die Gemeinschaftsarbeit soll vordringlich der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und der Pflege der zum allgemeinen Teil der Anlagen gehörenden Einrichtungen dienen.

11. Wasserversorgung

Die Nutzung von Regenwasser ist zur Schonung der natürlichen Trinkwasserressourcen anzustreben. Ein oder mehrere Gießwasserbehälter (s. a. Punkt Gießwasserbecken) sind in optisch unauffälliger und einheitlicher Ausführung möglich. Sie sollten der Laube zugeordnet sein. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern ist nur von Hand und in geringer Menge erlaubt, dabei sind die örtlichen Regelungen einzuhalten. Eine Grundwasserentnahme ist nicht gestattet.

Bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist wassersparendes Verhalten gefordert. Undichte Hähne oder undichte Stellen sind sofort zu reparieren bzw. dem Gartenobmann oder dem Vereinsvorstand anzuzeigen. Die Kosten der Instandsetzung für das jeweilige Pachtgrundstück trägt der Einzelpächter. Die Unterhaltung der Hauptleitung erfolgt gemeinschaftlich. Der Hauptabstellhahn wird nur vom Vereinsvorstand oder dessen Beauftragten bedient.

Der Pächter ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil des Wasserverbrauchs im Wege der Umlage zu bezahlen, sofern nicht Einzelwasseruhren eingebaut sind. Verluste durch Wasserschäden der Hauptleitung werden auf die Gemeinschaft umgelegt. Für Anlage, Betrieb und Unterhaltung der Leitungen und Anschlüsse gelten die Regelungen des Vereins.

12. Ruhezeiten

Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Anlage stören oder beeinträchtigen kann. Es ist deshalb nicht gestattet, durch Schiessen, Lärmen, lautes und/oder anhaltendes Musizieren, durch Rundfunkgeräte, Musikapparate und ähnliche Störungen die Ruhe in der Gartenanlage zu beinträchtigen.

Das Rasenmähen mit Motormähern,
sowie der Einsatz von Motorhäckslern und anderen lärmerzeugenden Geräten ist
montags bis freitags von 12:30 Uhr – 14:30 Uhr
samstags ab 14:00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig
verboten.

13. Gartenaufgabe und Kündigung

Kündigung durch den Pächter

Die Kündigung durch den Pächter ist im Unterpachtvertrag geregelt.

Kündigung durch den Verpächter oder Eigentümer

Ergeben sich aus der Nichteinhaltung der Gartenordnung Missstände, so kann der Verein nach zweimaliger, schriftlicher Abmahnung diese auf Kosten des Pächters beseitigen lassen. Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können zur Kündigung führen (s. a. Einleitung u. Unterpachtvertrag).

Gartenaufgabe

Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens vom abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand des Gartens kann ebenso zu Lasten des abgebenden Pächters bei der Wertermittlung geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten. Sofern der ausscheidende Pächter einzelne noch verpflanzbare Gehölze oder Stauden entnehmen möchte, sind diese vor der Wertermittlung zu entfernen. Besonders teure Liebhaberstücke können bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Wertermittlung erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V., durch vom Vorstand/Verpächter bestimmte, entsprechend ausgebildete Personen.

14. Sonstige Bestimmungen

Schäden und Haftung

Durch ihn oder seine Angehörigen und Gäste verursachte Schäden sowohl an Gemeinschaftseinrichtungen wie auch auf den Parzellen hat der Pächter sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. Der Pächter haftet für Schäden, die im Rahmen der Nutzung, ihm selbst oder Dritten entstehen und stellt den Verpächter und den Eigentümer von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Dem Pächter wird deshalb der Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen.

Anordnung und Weisungen durch den Verein

Die Vereinsleitung hat mindestens 1xjährlich eine Gartenbegehung durchzuführen. Dabei sind Verstöße gegen die Gartenordnung zu erfassen und dem Pächter schriftlich anzuzeigen. Ein Nichterfassen von Verstößen kann nicht als Duldung hingenommen werden. Den Weisungen des Vorstands und der Vereinsvertreter ist Folge zu leisten. Bei gartenbaulichen Themen betreffende Fragen ist die Fachberatung des Vereins weisungsberechtigt.

Betreten der Parzelle

Das Betreten der Parzelle ist den Beauftragten des Verpächters/Vorstand und des Grundstückseigentümers gestattet.

Informationspflicht des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, sich über die Vereinsangelegenheiten zu informieren und sollte sich auch in seinem eigenen Interesse an den vom Verein veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen beteiligen ( s.a. Punkt 2 Pflege von Gehölzen).

15. Gültigkeit der Gartenordnung

Die Gartenordnung wird von der Bezirksdelegiertenkonferenz als satzungsmäßigem Gremium beschlossen. Sie kann durch das satzungsmäßige Gremium in Absprache mit dem Garten- und Friedhofsamt abgeändert oder ergänzt werden. Sie gilt insoweit, als durch den Unterpachtvertrag oder das Bundeskleingartengesetz keine anderen Regelungen getroffen werden.

An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung ist der Pächter gebunden. Die Gartenordnung ist für den Pächter verbindlich (s. a. Einleitung). Direkte Verhandlungen oder Absprachen zwischen dem Unterpächter und dem Verpächter oder Eigentümer sind ausgeschlossen, der Ansprechpartner für alle Fragen ist der Verein Diese Gartenordnung tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung und wurde bei der Bezirksdelegiertenkonferenz am 27. März 2004 beschlossen. Sie ist nach Bekanntgabe bei den Mitgliedern, seit dem 15. Juni 2004 gültig und rechtskräftig.