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Satzung

des Kleingartenvereins Kaltental e.V.
im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
in der Fassung vom 23. März 1984

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahr 1948 gegründete Verein trägt den Namen "Kleingartenverein Kaltental e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist Mitglied der Bezirksgruppe Stuttgart e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 1508 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt und bestrebt den Zusammenschluß aller Gartenfreunde in Stuttgart-Kaltental bzw. Dachswald. Er dient unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Kleingartenrechts und der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und weltanschaulichen Gesichtspunkten stellt sich der Verein die Aufgabe der Gesundheit seiner Mitglieder zu dienen, sowie folgende Punkte zu praktizieren:

§ 3 Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert, kann Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Sie bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über einen Antragsteller.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Beitragsquittung.

1.Die Mitgliedschaft endet durch

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds einschl. eventueller Ansprüche an den Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben, bis spätestens am 3. Werktag im August und wird am 30. November des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben werden.

3. Bei Tod eines Mitglieds ist der Verein bereit, sich dafür einzusetzen, daß das Pachtgelände dem Ehepartner zu den für alle Mitglieder üblichen Bedingungen überlassen wird, sofern eine Gewähr für eine einwandfreie Bewirtschaftung gegeben ist und der Ehepartner sofort Mitglied wird.

4. Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:


Während eines Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.

§ 4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Vereinsbeiträge und sonstige Kosten (Zeitungsgeld, Umlagen, Wassergeld, Versicherung usw.)
Der Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu zahlen hat, wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Dieser Betrag, sowie die sonstigen Erhebungen, sind bis spätestens 01.04. jedes Jahres fällig.
Neu eintretende Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrags. Bei zusätzlichen Leistungen seitens des Vereins sind diese nach Aufforderung fällig.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu
vorliegen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Siedlungs- und Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und durch Beschluß einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Diese hat in den ersten 4 Monaten eines Geschäftsjahres stattzufinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die stimmberechtigten Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge schriftlich vom Vorstand einzuladen.

Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:

Anträge für die Hauptversammlung, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens 3 Tage vor diesem Termin beim Vorstand eingegangen sein. Ober einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlußfähig. Die Tagesordnung ist vor Beginn der Verhandlungen zu genehmigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb 8 Wochen seit dem Beschluß, bzw. seit Eingang des Antrags, durchgeführt werden. Tagesordnung und Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche, zuzusenden.

Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereins-lebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung. Die Einberufung kann schriftlich oder durch An-schlag in der Kleingartenanlage erfolgen. Eine Mitglieder-versammlung ist beschlußfähig in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören.

Der Vorstand besteht aus:

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Aufgaben des Vorstands sind:

Der Ausschuß wird aus dem Vorstand und mindestens 4 Beisitzern gebildet.

Der Vorstand kann jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem Ausschuß zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen, er kann aber nach der Vorlage nicht mehr selbst entscheiden. Vorstand und Ausschuß sind einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung beantragt. In wichtigen Fällen, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, kann der Ausschuß entscheiden, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Jede derartige Entscheidung bedarf jedoch der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzer und die Revisoren werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie verlängert sich bis zu 4 Monaten, wenn noch keine ordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat.

Jedes Mitglied des Vorstandes und des Ausschusses kann durch Beschluß einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

Der Ausschuß ist vom Vorstand mindestens 4 mal innerhalb eines Jahres einzuberufen.

Fachberater und Gartenwarte werden vom Vorstand berufen und erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 6 Revisoren

Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich unvermutet und ohne vorherige Ankündigung und jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse und alle Buchungsunterlagen zu prüfen. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Akten, Protokolle und sonstigen Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu verlangen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und jeder Hauptversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten;

sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

§ 7 Rechnungswesen

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlages die zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen.

Mitgliedern, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diese auf Antrag zu erstatten. Niemand darf jedoch durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Kassier kann verlangen, daß für eine Auszahlung Kassenanweisung erteilt wird, wenn nicht schon ein Vorstands- oder Ausschußbeschluß darüber vorliegt.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn die Satzung geändert werden soll.

§ 9 Protokollführung

Ober jede Hauptversammlung und über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Ober die Mitgliederversammlung dann, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden soll.
Alle Anträge, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, sind in das Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei-viertel der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Bezirksgruppe oder an den Landesverband und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Kleingarten- und Siedlungswesens verwendet werden

Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung, sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt, Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, dem Landesverband mitzuteilen.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Stuttgart.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) am 23. März 1984 beraten und einstimmig angenommen.
Sie tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.